MAGNA Real Estate AG: Milieuschutzgebiete – Mietobergrenzen Bundesweit

MAGNA Real Estate AG: Milieuschutzgebiete – Wird ein bundesweites Recht für eine Deckelung der Mieten durchgesetzt? Jörn Reinecke informiert: Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen setzt sich für ein solches bundesweites Recht für einen Mietendeckel ein. Dazu solle der Bundestag eine Änderung des Baugesetzbuches auf den Weg bringen und darin „die Möglichkeit der Festlegung von Mietobergrenzen ausdrücklich verankern“, heißt es in einem Antrag, der ins Parlament eingebracht werden soll und über den die Zeitungen der Funke-Mediengruppe berichteten.

MAGNA Real Estate AG: Milieuschutzgebiete
MAGNA Real Estate AG: Milieuschutzgebiete

Der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen

Um den bundesweiten Rechtsanspruch zu gewährleisten, fordern die Grünen in ihrem Antrag den Bundestag auf, im Baugesetzbuch die Paragrafen zu städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (§136) und zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (§172) zu ändern. Bauland sollte künftig entweder nach Konzeptvergabe oder nach Erbbaurecht vergeben werden. Zudem solle das kommunale Vorkaufsrecht auf Schrottimmobilien, Zwangsversteigerungen, Share Deals und für Bodenbevorratung ausgeweitet werden.

MAGNA Real Estate – Milieuschutzgebiete mit Mietendeckel

Kommunen sollen in die Lage versetzt werden können, in Stadtbereichen mit einer sozialen Mischung – Milieuschutzgebiete einzurichten, und damit die Mieten zu begrenzen (Mietendeckel). Daniela Wagner, Sprecherin für Stadtentwicklung der Grünen-Bundestagsfraktion: „Die Kommunen konnten früher in Milieuschutzgebieten nach öffentlich geförderten Modernisierungen Mietobergrenzen festlegen, wir wollen den Kommunen dieses Schutzinstrument wieder an die Hand geben“.

Jörn Reinecke – Erläuterung von Milieuschutzgebiete

„Milieuschutzgebiete“ sind Gebiete, für die eine soziale Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BauGB gilt. Als Begriff für das soziale Erhaltungsgebiet hat sich die Bezeichnung „Milieuschutzgebiet“ etabliert. In den Flächenstaaten wird die Regelung für das Erhaltungsgebiet als Satzung erlassen, in den Stadtstaaten als Verordnung (§ 246 Abs. 2 BauGB, § 30 S. 1 AGBauGB). Ziel einer Milieuschutzverordnung ist es, im Hinblick auf zu erwartende Modernisierungsmaßnahmen möglichst zu verhindern, dass die Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung völlig verändert wird, insbesondere die wenig durchsetzungsfähigen Bevölkerungsgruppen aus dem Gebiet verdrängt werden, weil dies zu städtebaulichen Problemen sowohl im Gebiet als auch in anderen Gebieten führen kann. Schutzobjekt ist nicht der individuelle Bewohner, sondern die Struktur der Bevölkerung im Gebiet. Milieuschutz ist kein Mieterschutz, sondern ein städtebaulich begründeter Gebietsschutz. Der Erlass von Milieuschutzverordnungen entfaltet allerdings mittelbar auch Wirkungen in Richtung eines sozialen Mieterschutzes

* Quelle: Berliner Mieterverein

Eine Antwort auf „MAGNA Real Estate AG: Milieuschutzgebiete – Mietobergrenzen Bundesweit“

  1. Eine andere Umschreibung für die bekannten „Ghettos“. Kann man also Berlin Neukölln und Köln Chorweiler als Milieuschutzgebiet benennen , auch andere Städte haben diese Gebiete. Hier entwickeln sich meiner Meinung nach Problembezirke oder zukünftige Brennpunkte. Auch wenn der Gedanke ein solches Gebiet zu schützen lobenswert ist, weil es genügend Schwache Menschen gibt, so besteht doch eine Gefahr das diese Gebiete problematisch werden können.

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